Vereinssatzung

Die Rhönwichtel e.V.
Am Sportplatz 14
36145 Hofbieber
BANK
DE11530623500000120995
GENODEF1PBG
Tel.: 0661/38066550
vorstand@rhoen-wichtel.de
www.rhoen-wichtel.de
AMTSGERICHT FULDA
VR 1527


Satzung vom 11.05.2022 für den Verein „Die Rhönwichtel“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Die Rhönwichtel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2)Der Verein hat seinen Sitz in Hofbieber.

(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
(5)Eine Anerkennung des Vereins als gemeinnützig und als eine besonders förderwürdige Einrichtung
wird angestrebt.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck
des Vereins ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen von den Eltern selbstverwalteten
Waldkindergarten und eine Waldbegegnungsstätte. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle
Angelegenheiten der Kindertagesstätte und erfordert die aktive Mitarbeit der Eltern in
Instandhaltung, Management und Verwaltung.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe die psychische, körperliche und soziale Gesundheit von Kindern zu
fördern. Dabei ist die Tätigkeit des Vereins folgendem waldpädagogischen Leitbild verpflichtet:
Die Persönlichkeit eines Menschen erhält ihr Fundament in der Kindheit. Der Waldkindergarten
stärkt und stabilisiert in besonderer Weise die kindliche Entwicklung und Gesundheit. Kinder
erfahren sich als Teil vom Ganzen. Durch unbegrenzten Raum, vielfältige Bewegungsangebote, Stille
und Zeit in der Natur werden Kinder in der Entwicklung ihrer emotionalen Stabilität, ihrer
Konzentrationsfähigkeit, ihrer Kreativität und Ausgeglichenheit unterstützt. Die Natur bietet
reichhaltige Möglichkeiten zum freien Spiel, selber kreativ zu sein und Lösungen zu finden. Dies
fördert das soziale Lernen in der Gruppe und den wachsamen, fürsorglichen Umgang mit sich, 

der Gruppe und der Natur. 

(3)Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, 

freiwillige Zuwendungen sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.

(4)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2)Der Waldkindergarten steht jedem Kind unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Rasse oder
Religionszugehörigkeit offen.
(3)Besteht ein Betreuungsvertrag für den Waldkindergarten muss mindestens ein Elternteil Mitglied
im Verein „Die Rhönwichtel“ sein.
(4)Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist
der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen.
(5)Die Mitgliedschaft einer juristischen Person kann durch eine besondere Vereinbarung zwischen
dieser und dem Verein ergänzt werden. Es kann die Ausübung des Wahl – und Stimmrechts durch
einen Vertreter geregelt werden, falls das Recht wahrgenommen werden soll. Über Inhalt und Form
der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
(2)Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer
Frist von 6 Wochen ordentlich erklärt werden, um am 31.07 des jeweiligen Jahres gültig zu werden.
(3)Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
(a)die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
verletzt, oder (b)vorsätzlich Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
(4)Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist
von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen
ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.
(5)Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(6)Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre
Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und seine Mitgliedsbeiträge zu
leisten.
(3)Aufgrund der Organisation der Betreuungseinrichtung als Verein und aus Gründen der
Finanzierung fordert der Verein eine aktive Teilnahme bei anfallenden Arbeiten. Jedes Mitglied, mit
dem ein Betreuungsvertrag für den Waldkindergarten besteht, hat die Verpflichtung
Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die
Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines
Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde
beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2)Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

(1)Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1)Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie
einer an den Aufgaben des Vereins orientierten und von der Versammlung zu beschließenden Anzahl
von bis zu 6 Beisitzern und Beisitzerinnen.
(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand i.S. des §26 BGB, nämlich den
1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, und zwar durch jeden allein, vertreten.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1)Dem Gesamtvorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung
der Tagesordnung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die Führung der laufenden Geschäfte des Trägers der Kindertagesstätte,
• Ausgestaltung der Betreuungsvereinbarungen
• Einbezug der Elternvertretung in den Entscheidungsprozess
• die vorausschauende Planung zur Sicherung des Fortbestandes des Kindergartens
• die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen zur Führung einer Kindertagesstätte
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
• Der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
• Die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Bestellung des Vorstands

(1)Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2)Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2)Die pädagogische Leitung des Kindergartens obliegt dem Fachpersonal. Sie gehört nicht dem
Vorstand an, soll allerdings zur Beratung des Vorstands herangezogen werden.
(3)Der pädagogischen Leitung des Kindergartens wird die Möglichkeit gegeben vor Beratung und
Beschlussfassung bei Angelegenheiten und Entscheidungen, die sie unmittelbar oder den täglichen
Kindergartenbetrieb betreffen, dem Vorstand gegenüber eine Stellungnahme abzugeben.
(4)Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied
des Vorstands in Textform zu bestätigen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
• Änderungen der Satzung,
• Beschlussfassung über allgemeine Anträge
• Beratung des Vorstands durch Meinungsbildung in wichtigen Fragen zu großen Investitionen
• die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
• die Festsetzung der gültigen Einberufungsform für die Mitgliederversammlung
• Beschluss über eine Ehrenamtspauschale für den Vorstand,
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand
eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform gemäß §
126b BGB unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(3)Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4)Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine
Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu
geben.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2)Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des
Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden
Mitglieder.
(3)Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter schriftlich zu bestätigen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
(3)Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Hofbieber, 10.05.2022